Fachanwalt

Die Fachanwaltsbezeichnung ist ein dem Rechtsanwalt verliehener Titel. Mit diesem Titel wird dem Rechtsanwalt nachgewiesen, über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf einem bestimmten Rechtsgebiet zu verfügen.

Die Voraussetzungen für den Erwerb des Fachanwaltstitels werden in Deutschland durch die Fachanwaltsordnung (FAO) geregelt. Die zuständige Rechtsanwaltskammer verleiht die Berechtigung zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung. Hierzu werden so genannte Fachausschüsse, bestehend aus Rechtsanwälten, in den jeweiligen Rechtsanwaltskammern gebildet.

Bis zu drei Fachanwaltstitel darf ein Rechtsanwalt tragen. Mindestens drei der letzten sechs Jahre vor Antragstellung muss der Antragsteller als Rechtsanwalt zugelassen sein. Darüber hinaus muss er nachweisen können, über besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem betreffenden Rechtsgebiet zu verfügen.

Die besonderen theoretischen Kenntnisse werden über einen 120 Stunden umfassenden Kurs vermittelt. Als Nachweis werden drei bestandene Leistungskontrollen (mit in der Regel fünfstündigen Klausuren) gefordert. Für den Nachweis der praktischen Erfahrungen ist eine bestimmte Anzahl von bearbeiteten Fällen aus dem jeweiligen Rechtsgebiet notwendig (Spanne von 50 Fällen bis zu 160 Fällen). Der Rechtsanwalt muss sich jährlich auf dem Gebiet der Fachanwaltsbezeichnung fortbilden, indem er mindestens 10 Seminarstunden hörend oder dozierend ableistet oder eine wissenschaftliche Publikation auf dem entsprechenden Fachgebiet veröffentlichen.

Rechtsanwalt Klaus Liebel Rechtsanwalt Ernst G. Dotzler
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